Jugendordnung

Präambel

Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist. 


 § 1 Vereinsjugend 

Gemäß § 17.2 der Satzung des Karlsruher Sportverein Rintheim-Waldstadt e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 19 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. § 2 Mitgliedschaft Mitglieder sind alle Mitglieder der Jugendabteilung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 


 § 3 Aufgaben Aufgaben der Vereinsjugend sind:

Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote) 

Aus- und Weiterbildung der Kinder und Jugendlichen

Förderung der persönlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen 

Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfesten, Ausflüge, Freizeiten)

Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins

Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verein. 


§ 4 Organe Organe der Vereinsjugend sind:  

die Jugendversammlung  der Jugendvorstand. Die Sitzungen der Organe sind zu protokollieren. 


 § 5 Jugendversammlung 

  1. Die Jugendversammlung ist zuständig für: 

    Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes

    Entlastung des Jugendvorstandes

    Genehmigung des vom Jugendvorstand aufgestellten Haushaltsplans

    Wahl des Jugendvorstandes inklusive Wahl des/der Jugendleiters/in, des/der stellvertretenden Jugendleiters/in und des/der Jugendkassenwartes/in.

    Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen

    Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein

    Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend

    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    Erlass und Änderung der Jugendordnung

  2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 19 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10 - 18 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme. 

  3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) an alle Mitglieder der Vereinsjugend. 

  4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Jugendvorstand gestellt werden. 

  5. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 5 Nr. 3 gilt entsprechend. 

  6. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt. 

 § 6 Jugendvorstand 

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:

    der Jugendleiterin / dem Jugendleiter

    der Stellvertretenden Jugendleiterin / dem Stellvertretenden Jugendleiter

    der Jugendkassenwartin / dem Jugendkassenwart

    2 Beisitzern aus den Jugendspielern

    1 Beisitzer aus dem Trainerteam

    1 Elternvertreter/in 

  2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollen 18 Jahre alt, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder soll unter 27 Jahre alt sein. Dem Jugendvorstand sollen weibliche und männliche Mitglieder in gleicher Anzahl angehören. 

  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Abweichend davon wird die Jugendleiterin / der Jugendleiter für die Dauer von 3 Jahren gewählt, sofern sie / er Mitglied des Vereinsvorstandes ist. 

  4. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung, einer Abteilungsjugendordnung oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind. 

  5. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich. 

  6. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen. 

 § 7 Jugendfinanzen 

  1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbst organisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden. 

  2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren. 

  3.  Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung. 

 § 8 Inkrafttreten 

 Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 21.03.2024 in Kraft.