Jugendordnung

§1 Grundlage, Mitgliedschaft, Ziel

(1) Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung.
Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.

(2) Die Jugendabteilung fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten ihrer jugendlichen Mitglieder. Sie bemüht sich um entsprechende sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle, jugendgemäße Freizeitgestaltung; sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch Sport, Spiel und persönliche Begegnungen. Die Jugendabteilung bemüht sich, ihren jugendlichen Mitgliedern Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu geben.

§2 Selbstverwaltung

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins. Die Jugendabteilung wirtschaftet eigenverantwortlich. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel obliegt dem Finanzreferenten des Vereins. Die Jugendabteilung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig.

§3 Aufgaben

Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:

  • Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen in den einzelnen Sportarten
  • Durchführung von Wettkämpfen
  • Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen, mit Hilfe der im sportlichen Bereich liegenden Möglichkeiten
  • Koordination der Jugendarbeit mit anderen Vereinen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung zeitgemäßer Belange der Jugendlichen (z.B. Freizeiten, – Diskussionsveranstaltungen, Spielfeste, o.ä.)
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben

§4 Organe

Die Organe der Jugendabteilung sind die Jugendversammlung, der Jugendausschuss und der Jugendvorstand.

§5 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

(2) Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendversammlung
– Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes
– Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer
– Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
– Entlastung des Jugendausschusses
– Wahl des/der stellvertretenden Jugendleiters/in, des/der Jugendkassenwartes/in, der Beisitzer/innen.

(3) Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann jederzeit durch den/die Jugendleiter/in einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Jugendversammlung stattfinden. Für die Einladung gelten Form- und Fristen der Vereinssatzung entsprechend.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Der Versammlungsleiter muss die Beschlussfähigkeit feststellen. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Zustimmung.

(5) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit an den Versammlungen der Jugendversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist von abzuhaltenden Versammlungen rechtzeitig zu unterrichten

§6 Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus:
– Jugendleiter/in
– stellv. Jugendleiter/in
– Jugendkassenwart/in
– je ein/eine Vertreter/Vertreterin der einzelnen im Verein bestehenden Jugendsportarten
– Beisitzer/innen, die bei Bedarf zu wählen sind (Beisitzer sollen für bestimmte Funktionen, wie z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer, usw. gewählt werden)
– Elternvertreter (§8)
Bei Bedarf können zur Unterstützung weitere Mitglieder bzw. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berufen werden.

(2) Ordentliche Mitglieder (mit Ausnahme der Elternvertreter) des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

(4) Der Jugendausschuss wird vom Jugendleiter / der Jugendleiterin bzw. dessen Vertreter / deren Vertreterin geleitet. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

(5) Der Jugendausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6) Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse gegenüber der Jugendversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich.

(7) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendleiter/in binnen 2 Wochen eine Sitzung einzuberufen.

(8) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

(9) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

(10) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit an Sitzungen des Jugendausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist von abzuhaltenden Sitzungen des Jugendausschusses rechtzeitig zu unterrichten.

§7 Jugendvorstand

(1) Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er besteht aus
– Jugendleiter/in
– stellv. Jugendleiter/in
– Jugendkassenwart/in

(2) Der Jugendleiter / die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er / Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im geschäftsführenden Vorstand.

(3) Der Jugendleiter / die Jugendleiterin befindet einvernehmlich mit dem Jugendausschuss über die Bewirtschaftung der vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel und ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendfördernde oder jegendpflegerischer Maßnahmen.

§8 Elternpflegschaften

In den einzelnen Mannschaften sollen Elternpflegschaften gegründet werden. Je Mannschaft ist ein Elternvertreter beratendes Mitglied im Jugendausschuss.

§9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Gleiches gilt für Änderungen der Jugendordnung. Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die vorstehende Jugendordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 06. November 1992 genehmigt.