Die neue Corona-Verordnung Sport, die am 1. Juli in Kraft tritt, erlaubt Training ohne Mindesabstand sowie Wettkämpfe. „Die neue Verordnung ist ein Meilenstein hin zur Normalität und zu einer Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Daher begrüßen wir die Entscheidung sehr und sind froh, dass unsere Bemühungen gegenüber der Politik Früchte tragen. Man merkt, dass allerorts die Fußballer „mit den Hufen scharren“ und wieder richtig Bock haben zu kicken“, sagt bfv-Präsident Ronny Zimmermann und appelliert: „Ganz entscheident ist es nun, die gesetzten Regeln einzuhalten.“
Wortlaut der Veröffentlichung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport regelt die Sportausübung in Baden-Württemberg. Sie wurde am 25. Juni 2020 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministeriums notverkündet und gilt ab dem 1. Juli. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherigen separaten Verordnungen Sportstätten, Sportwettkämpfe sowie Profi- und Spitzensport.
Die ab 1. Juli 2020 gültige Corona-Verordnung Sport ersetzt die bisherigen separaten Verordnungen Sportstätten, Sportwettkämpfe sowie Profi- und Spitzensport. Mit der Verordnung sind wesentliche Lockerungen verbunden.
Was ist neu?
- In Gruppen bis zu 20 Personen können die für das Training oder die Übungseinheit üblichen Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne die Einhaltung des ansonsten erforderlichen Mindestabstands durchgeführt werden.
- In Sportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist (z. B. Ringen und Paartanz), sind jedoch möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
- Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe sind – auch im Breitensport – in allen Sportarten wieder zulässig. Untersagt sind
- bis einschließlich 31. Juli Veranstaltungen mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer kann unter bestimmten Bedingungen auf 250 erhöht werden (siehe CoronaVO Sport § 4 Abs. 3)
- vom 1. August bis einschließlich 31. Oktober 2020 Veranstaltungen mit insgesamt 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern (die zahlenmäßige Aufteilung zwischen Sportlerinnen und Sportlern und Zuschauerinnen und Zuschauern ist dem Veranstalter freigestellt).
- Umkleiden und Duschen dürfen wieder benutzt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Die bisherigen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten sind weiterhin einzuhalten.
Die komplette Verordnung finden Sie hier.